1(Fundstelle:
2BGBl. I 1995, 177 u. 178)
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- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2.4
Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion,
- lfd. Nr. 4
Tierproduktion
zu vermitteln.
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition- lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2.1
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- lfd. Nr. 2.2
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.3
Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
zu vermitteln.
- 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2.1
Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- lfd. Nr. 2.2
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.3
Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition- lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
fortzuführen.
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
fortzuführen.
- 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition- lfd. Nr. 5
betriebliche Ergebnisse
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion,
- lfd. Nr. 4
Tierproduktion
- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition- lfd. Nr. 3
Pflanzenproduktion
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
- 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition- lfd. Nr. 5
betriebliche Ergebnisse
weiter anzuwenden und zu vertiefen.